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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MITRATEX


I. Allgemeines

1. Wir legen unseren Verträgen ausnahmslos die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit der Auftragserteilung an die Firma MITRATEX erkennt der Geschäftspartner unsere Bedingungen an.

2. Entgegenstehenden Bedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Bedingungen des Geschäftspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht nochmalig widersprechen.

3. Unsere Geschäftsbedingungen können sie jederzeit einsehen und auf Wunsch senden wir sie Ihnen auch kostenfrei zu.

4. Bei erscheinen eines neuen Kataloges/Prospekte werden die alten Preislisten/Kataloge/Prospekte ungültig. Wir behalten uns Preisänderungen ausdrücklich vor.


II. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

1. Ein Vertrag mit uns kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Auslieferung der bestellten Ware zustande. Wir sind jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung eilends schriftlich mitzuteilen.

2. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.

3. Alle Vereinbarungen bei Vertragsabschluss sind schriftlich aufzunehmen, andere als diese schriftlichen sind nicht getroffen. Dies gilt auch für eine etwaige Änderung dieser Bedingung.

 

III. Preise und Zahlungen

1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, in Euro zuzüglich Versandkosten und Mehrwertsteuer.

2. Die Zahlung hat bei Aushändigung oder Überstellung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsweise spesenfrei und ohne jeden Abzug zu erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

3. Bei Zahlungsverzug bezüglich einer Rechnung werden alle offenen Rechnungen direkt zur Zahlung fällig; nebenbei entfallen etwa gestattete Rabatte und andere Zahlungserleichterungen. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen über die Verzugszinsen ist die Fa. MITRATEX berechtigt, eine höhere Verzugszinsbelastung anzusetzen, wenn wir eine höhere Belastung belegen können. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, ab Fälligkeit vertragliche Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. zu berechnen und weitere Lieferungen zurückzustellen oder sogar abzulehnen.

4. Wir behalten uns das Recht vor, bei Warenbestellungen im Wert unter EUR 25.- netto Bearbeitungskostenzuschläge zu berechnen, nicht mehr jedoch als EUR 15,- netto.

5. Der Vertragspartner darf gegen unsere Forderungen nur mit/aus unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen/ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

6. Wen es auf dem demselben Vertragsverhältnis beruht, darf ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.

 

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Die angegebenen Lieferfrist beginnt mit dem Datum auf der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.

2. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung sind auf jeden Fall vorbehalten.

3. Liefertermine oder Lieferfristen müssen schriftlich angegeben werden, die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist gegebenenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige abgesandt wurde.

5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

6. Der Geschäftspartner kann uns 6 Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommen wir in Lieferverzug. Dies gilt nicht, wenn die angegebene Nachfrist unangemessen ist. Es gilt dann die angemessen lange Nachfrist.

7. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung in Folge höherer Gewalt oder anderer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbarer Hindernisse, einschließlich Transportverzögerungen, Streiks sowie Arbeitskämpfe bei unseren Lieferanten, geraten wir für die Dauer solcher Ereignisse nicht in Lieferverzug. Schadenersatz wegen Verzuges oder nachträglicher objektiver Unmöglichkeiten der Lieferung sind außer bei Vorsatz und grob fahrlässigem Handeln ausgeschlossen.

 

V. Gefahrenübergang, Lieferung, Versand, Kontrolle, Rügepflicht und Verpackung

1. Die Versandart und -mittel sind, soweit anders nicht vereinbart, unserer Wahl überlassen. Das gleiche gilt für die Verpackungsart, die nach transporttechnischen Gesichtspunkten erfolgt.

2. Für den Gefahrenübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung von Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

3. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel- auch im Fall der Weiterveräußerung - zu prüfen und etwaige Mängel und/oder Transportschäden schnellsten schriftlich zu rügen.

 

VI. Gewährleistung

1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Vereinbarung mit uns Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Vergütung des Rechnungsbetrages für fehlerhafte Ware.

2. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate.

3. Zur Beseitigung der Mängel hat der Käufer dem Verkäufer die nach erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, im besonderen die zu beanstandete Ware oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, ansonsten entfällt die Gewährleistung.

4. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand ohne Hinweise das der Artikel hierfür geschaffen ist; somit die Mängelgewährleistung für den Liefergegenstand zum Erlöschen bringt. Die Beweislast dafür liegt beim Auftraggeber.

5. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen

6.Fehlt dem Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht zu. Bei Mangelfolgeschäden, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn gerade gegen die Mangelfolgeschäden abzusichern.

7. Eine Rücknahme einwandfreier (ohne Mangel) Ware bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung.

 

VII. Waren - Rücksendungen

1. Die Rücksendung neuwertiger, unveredelter Ware wird dann akzeptiert, wenn die Lieferung nicht länger als zwei Wochen zurückliegt. Werkseitig einzelverpackte Artikel können nach dem Auspacken nicht zurückgenommen werden. Kundenseitig veredelte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn, die Ware weist einen versteckten Mangel auf, welcher vor der Veredelung nicht feststellbar war. Bitte beachten Sie unsere Verkaufsbedingungen.

2. Der Rücksendung muss der Lieferschein und Grund der Rücksendung beigefügt sein. Retouren ohne diese Dokumente können nicht bearbeitet werden. Bei gemeinsamer Rücksendung von Ware aus mehreren Lieferungen ist die Ware innerhalb der Sendung so zu unterteilen, dass eine klare Zuordnung zur jeweiligen ursprünglichen Lieferung möglich ist. Für jede Lieferung, wird ein Lieferschein benötigt.

3. Ist der Grund der Rücksendung ein Lieferantenfehler, ist die Rücksendung der Ware durch Sie möglich. Nach der Bearbeitung der Retoure erhalten Sie eine Gutschrift über den Warenwert inklusive aller Versandkosten ohne Abzug.

4. Liegt kein Lieferantenfehler vor, senden Sie uns die Ware bitte mit dem dazugehörigen Lieferschein zu. In diesem Fall erhalten Sie nach Bearbeitung der Retoure eine Gutschrift über den Warenwert abzüglich 15% Handlingskosten, mindestens aber abzüglich 7,50 EUR Netto je ursprünglicher Lieferung. Versandkosten werden in diesem Fall nicht gutgeschrieben. Sofern wir in abgesprochenen Ausnahmefällen abweichend von der Regelung in Absatz 1 auch ausgepackte Artikel zurücknehmen, betragen die Handlingskosten für diese Artikel 30%.


VIII. Ausschluss von Schadensersatz, Haftungsbegrenzung

1. Wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Unternehmens oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden.

3. Werden wir auf Schadensersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB (deliktische Anspruchsgrundlage) in Anspruch genommen, begrenzen wir unsere Haftung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf die Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers. Die Deckungssumme ist schadens-/vertrags-/sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt unsere Haftung begrenzt auf die Höhe der Versicherungssumme unberührt. Ist die Versicherungssumme nicht schadens-, vertrags- und/oder sachtypisch abgeschlossen, begrenzen wir unsere Haftung in diesen Fällen auf den schadens-, vertrags- und/oder sachtypischen Schadensbetrag.

4. Die vorstehenden Bestimmungen (Ziff. VII) gelten nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei gesetzlichen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Vertragserfüllung und bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag vor.

2. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, in allen Fällen die Ware unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.

3. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist in allen Fällen unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir eilends unter Überlassung der für einen Widerspruch erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

4. Der Geschäftspartner ist darüber hinaus befugt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon mit Abschluss des Vertrages mit uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltware an uns ab.

5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung es Insolvenzverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlöschen das Recht zur Veräußerung sowie die Befugnis zum Einzug abgetretener Forderungen. In diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über die Vorbehaltware sowie Forderungsabtretungen unverzüglich unaufgefordert Rechnung zu legen.

6. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.

7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit nach unserem billigen Ermessen zur Rückübertragung verpflichtet, als die Sicherungsgrenze überschritten ist.

8. Wir sind zur Rücknahme unserer Vorbehaltsware nach Mahnung nach den nach Ziffer 5. geregelten Fällen sowie dann berechtigt, wenn der Vertragspartner mit einem wesentlichen Teil seiner Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Ebenso wie eine Pfändung durch uns gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.

9. Beträge, die der Vertragspartner aus abgetretenen Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an uns gesondert zu führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debitorisch geführten Bankkonten auszuschließen.

10. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird diese mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

11. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

 

X. Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Allen Geschäftsverträgen liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts zugrunde.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Weiter ist unser Geschäftssitz auch Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, wenn der Vertragspartner Ist-Kaufmann ist. Die Fa. MITRATEX ist jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Unternehmens oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren und typischen Schaden.

5. Werden wir auf Schadensersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB (deliktische Anspruchsgrundlage) in Anspruch genommen, begrenzen wir unsere Haftung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf die Ersatzleistung unseres Haftpflichtversicherers. Die Deckungssumme ist schadens-/vertrags-/sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt unsere Haftung begrenzt auf die Höhe der Versicherungssumme unberührt. Ist die Versicherungssumme nicht schadens-, vertrags- und/oder sachtypisch abgeschlossen, begrenzen wir unsere Haftung in diesen Fällen auf den schadens-, vertrags- und/oder sachtypischen Schadensbetrag.

6. Die vorstehenden Bestimmungen (Ziff. VII) gelten nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei gesetzlichen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Vertragserfüllung und bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.